Ehevertrag
Mit Eingehung der Ehe beginnt ein neuer, gemeinsamer Lebensabschnitt. Dies gilt aber nicht nur für das persönliche Zusammenleben, sondern auch für Ihre rechtlichen Verhältnisse. Die Unterschrift beim Standesbeamten ist für viele Menschen vermutlich die vermögensrechtlich weitreichendste Unterschrift im Leben. Auf vielfältige Weise werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten durch die gesetzlichen Bestimmungen zum Ehegüterrecht, zum Unterhaltsrecht, zum Recht des Versorgungsausgleichs und schließlich auch zum Erb- und Pflichtteilsrecht verflochten. Diese Regelungen sind sehr ausgewogen und erübrigen in vielen Ehen eine eigenständige Regelung der rechtlichen Verhältnisse durch separaten Ehevertrag. Wie stets ist aber eine gesetzliche Regelung naturgemäß nicht für jeden Einzelfall maßgeschneidert. In einem gemeinsamen Beratungsgespräch mit Ihnen finden wir heraus, ob Ihre Ehe einer individuellen ehevertraglichen Lösung bedarf und wie eine solche gegebenenfalls für beide Seiten fair und ausgeglichen gestaltet werden kann.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Wenn eine Ehe scheitert, ist dies für beide Ehepartner häufig mit großen Belastungen verbunden. Es muss jedoch nicht zwangsläufig zu einem „Rosenkrieg“ kommen. Der Notar berät Sie einvernehmlich und neutral zu möglichen Vereinbarungen im Trennungsfall, so dass Sie sich über diese Punkte nicht mehr vor dem Familiengericht auseinandersetzen müssen. Im Rahmen solcher Scheidungsfolgenvereinbarungen können Vermögenswerte, insbesondere auch Immobilien, einem Ehegatten übertragen, Ausgleichszahlungen festgelegt, individuelle Lösungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Rentenausgleich entwickelt sowie kindschafts- und erbbezogene Vereinbarungen getroffen werden. Voraussetzung ist, wie immer, dass ein gemeinsames Verhandlungsergebnis erzielt werden kann. Andernfalls bleibt nur das hoheitliche Urteil über die Scheidungsfolgen durch das Familiengericht, mit dem unter Umständen beide Ehegatten nicht zufrieden sind.
Vorsorgevollmacht
Wer aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, für den bestellt das Betreuungsgericht einen amtlichen Betreuer, es sei denn, diese Angelegenheiten können durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden (vgl. § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Das Gesetz gibt die Marschrichtung vor: Wer nicht rechtzeitig einen General- und Vorsorgebevollmächtigten benennt, für den bestellt das Betreuungsgericht im Fall der Geschäftsunfähigkeit einen Betreuer. Wer also sicher gehen möchte, dass in solch einem Fall keine amtlich bestellte Person eingeschaltet wird, muss im Stadium der Geschäftsfähigkeit vorsorgen. Da entsprechende Vorsorgevollmachten aber großes Vertrauen voraussetzen und im Ernstfall auch großes Missbrauchspotential bergen, sind Sie gut beraten, sich vor der Erteilung über die Inhalte der Vollmacht und vor allem die spätere Handhabung genau unterrichten zu lassen. Der Notar steht Ihnen mit lange erprobten Formulierungsvorschlägen und Verfahrensweisen zur Seite. Überdies hat die notarielle Vorsorgevollmacht einen entscheidenden Vorteil gegenüber allen selbst geschriebenen Vollmachten: Sie ermöglicht auch vollziehbare Verfügungen über Immobilien und Gesellschaftsbeteiligungen und hilft Ihnen damit dort, wo privatschriftliche Vollmachten versagen: Bei den wirtschaftlich bedeutendsten Vermögensgegenständen.